1. Allgemeines/Anwendbares Recht
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen und bilden einen integrierenden Bestandteil für unsere Offerten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen.
1.2 Abweichungen, namentlich die Übernahme von andern Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käufereigene Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder schriftlich bestätigt werden.
1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
2. Verbindlichkeit von Offerten, Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen
2.1 Unsere Offerten sind bis Auftragserteilung freibleibend und unverbindlich. Offensichtliche Fehler in der Kalkulation der Offerten können nachträglich verrechnet werden.
2.2 Nicht in der Offerte enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat berechnet.
2.3 Die Offert-preise und Konditionen beziehen sich auf den Umfang der Arbeit als Ganzes; erfolgt nur ein Teilauftrag des Projektes, können die Preise dementsprechend angepasst werden. Dies gilt auch bei unvorhersehbaren Erschwernissen, wie zb. Forderungen der Baubehörde, etwaige Gesuche seitens Kanton, Schwierigkeiten beim Bohren von Erdsonden usw. Die Offert-preise sind 2 Monate ab Offertdatum gültig.
3. Preise
3.1 Alle in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.
4. Lieferbedingungen
4.1 Die Lieferfrist beginnt nach Eingang der Bestellung und deren Bestätigung durch uns oder sobald der Vertrag abgeschlossen ist und die bei Bestellung eventuell zu erbringenden Zahlungen und Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Abklärungen bereinigt worden sind
4.2 Der Unternehmer ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt werden. Dies gilt auch bei nachträglicher Änderung der Bestellung oder bauseits verursachten Terminverschiebungen.
4.3 Entstehen durch verspätete Lieferungen nachweislich Folgekosten, verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung. Der Besteller hat jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafe oder Auflösung des Vetrages wegen Verspätung
4.4 Eine Lieferverpflichtung erlischt vollständig bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers.
4.5 Die Termine für die Arbeiten werden mit der Bauherrschaft oder deren Vertretung vorgängig besprochen und festgelegt.
5. Versand-/Transportbedingungen LSVA
5.1 Die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA auf Apparate und Material sind in den Angeboten separat ausgewiesen, oder wurden berücksichtigt.
5.2 Für Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.
5.3 Mehrkosten des Transportes hat der Besteller zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht werden.
6. Rücknahme von Waren
- Es ist dem Unternehmer oder deren Unterlieferant freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren gegen Gutschrift zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung des Unternehmers zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
- Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer angerechnet. Im Falle einer Gutschrift erfolgt folgender Abzug:
- 10% für Apparate in ungeöffneter Originalverpackung
- 25% für Apparate , die nicht in Originalverpackung retourniert werden, jedoch in fabrikneuem Zustand sind.
Allgemein beträgt der Mindestabzug 50.-
7. Prüfung/Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung
7.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prüfen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 10 Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 7.6 und Ziff. 8). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
8. Garantiefristen/Dauer und Beginn
8.1 Die Garantie gemäss SIA beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Anlage oder Inanspruchnahme durch die Bauherrschaft. Elektrische Teile haben eine Garantie von einem Jahr. Die Garantiezeit beginnt ab erster Inbetriebnahme und wird auf dem Inbetriebnahmeprotokoll festgehalten.
8.2 Für nachgelieferte Waren im Sinne der Erfüllung von Garantieleistungen gemäss Ziff. 12.1. gelten wiederum die Basisgarantiefristen. Nicht verlängert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich gelieferten Ware, welche keine Mängel aufweisen.
9. Ausschluss der Garantie
9.1 Für bauseits gelieferte Apparate wird keine Garantie geleistet.
9.2 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen, ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer.
Von der Garantie ausgeschlossen sind ferner Mängel, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen, Befeuchter oder Schäden durch Wassereinwirkung entstehen.
9.3 Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Ölbrennerdüsen, Dichtungen, Stopfbüchsen usw.), ebenso Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel usw.).
9.4 Im weitern sind ausgeschlossen: Schäden, verursacht durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern, Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden sowie bei periodisch oder längerdauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungswasser, welche auf Stahl oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken können, übermässige Schlammablagerung in den Heizkörpern oder andern Anlageteilen und bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.
